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SoRoTo A/S

Allgemeine Verkaufsbedingungen

(nachstehend als „Allgemeine Bedingungen“ bezeichnet)

 

1 Anwendbarkeit                  

Bezüglich der Anwendbarkeit der Allgemeinen Bedingungen gelten die folgenden Bestimmungen:

1.1 Die Allgemeinen Bedingungen gelten für jede Bereitstellung von Produkten und Leistungen (nachstehend als „Produkte“ bezeichnet) seitens SoRoTo A/S (nachstehend als „SOROTO“ bezeichnet) für jeden Käufer solcher Produkte (nachstehend als „Käufer“ bezeichnet), sofern nichts Anderes schriftlich vereinbart ist. SOROTO und der Käufer werden nachstehend gemeinsam als „Partei“ oder „Parteien“ bezeichnet.

 1.2 Die Allgemeinen Bedingungen gelten zusammen mit jedem Verkaufs- und/oder Liefervertrag zwischen SOROTO und dem Käufer (nachstehend als „Vertrag“ bezeichnet).

 1.3 Bei jeglicher Diskrepanz oder Widersprüchlichkeit zwischen dem Vertrag und diesen Allgemeinen Bedingungen hat der Vertrag Vorrang.

 

2 Lieferbedingungen         

Jegliche im Vertrag vereinbarten Handelsklauseln entsprechen den Incoterms 2017. Sofern nichts Anderes schriftlich vereinbart wurde, gilt für Lieferungen seitens SOROTO die Klausel „ab Werk“ (EXW – Incoterms 2017). 

 

3 Zeit und Ort der Lieferung – Verzug 

Bezüglich der Zeit und des Orts der Lieferung sowie für Lieferverzüge gelten die folgenden Bestimmungen:

3.1 Eine Lieferung gilt als pünktlich, wenn sie nicht später als an dem im Vertrag genannten Datum erfolgt. Wenn keine Lieferzeit vereinbart wird, erfolgt die Lieferung zu einem Termin, den SOROTO für angemessen erachtet.

3.2 Eine Lieferung gilt als ausgeführt, wenn die Produkte dem Käufer gemäß der im Vertrag vereinbarten Handelsklausel zur Verfügung gestellt wurden. Falls keine bestimmte Handelsklausel schriftlich vereinbart wurde, gilt die Handelsklausel „ab Werk“ (EXW – Incoterms 2017). Demzufolge gilt eine Lieferung als ausgeführt, wenn SOROTO dem Käufer das Produkt auf dem Gelände von SOROTO zur Verfügung gestellt hat und der Käufer eine Benachrichtigung hiervon erhalten hat.

3.3 Falls SOROTO nicht pünktlich liefern sollte, vgl. Artikel 3.1, und zwar infolge höherer Gewalt, vgl. Artikel 9 dieser Allgemeinen Bedingungen, oder aufgrund von Umständen, für die der Käufer verantwortlich gemacht werden kann, darf die Lieferung innerhalb angemessener Grenzen aufgeschoben werden. Allerdings darf ein solcher Aufschub die in Artikel 9.2 dieser Allgemeinen Bedingungen festgelegten Fristen nicht überschreiten.

3.4 Falls SOROTO nicht pünktlich liefern sollte, vgl. Artikel 3.1., und zwar aus anderen als den in Artikel 3.3 dargelegten Gründen, darf der Käufer schriftlich die Ausführung der Lieferung fordern und eine angemessene letzte Frist von nicht weniger als 8 Tagen hierfür festlegen.

3.5 In keinem Fall hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz für eine Nicht-Lieferung seitens SOROTO. Dies gilt unabhängig davon, ob eine derartige Nicht-Lieferung SOROTO zuzuschreiben ist, außer ein solcher Ausschluss wird als unzumutbar erachtet.

 

4 Kaufpreis – Zahlungsbedingungen         

Der Käufer erwirbt die Produkte bei Zahlung des Kaufpreises, wie in diesem Artikel 4 festgelegt ist:

4.1 Der Kaufpreis für die Produkte entspricht dem Preis in der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen SOROTO Handelspreisliste. Die SOROTO Handelspreisliste darf jederzeit und ohne Vorankündigung von SOROTO ergänzt oder geändert werden.

4.2 Sofern von den Parteien nichts Anderes vereinbart wurde, ist der im Vertrag genannte Kaufpreis fällig und zahlbar netto Kasse ohne Verrechnung oder Abzug.

4.3 Bei Eingang der Zahlung nach dem in den Artikeln 4.2 und 4.4 festgelegten und auf jeder Rechnung ausgewiesenen Fälligkeitsdatum wird pro Monat ein Zins von 2 % (zwei Prozent) erhoben sowie eine zusätzliche Gebühr von 100 DKK für jede Mahnung berechnet.

4.4 Alle Preise verstehen sich ausschließlich Mehrwertsteuer, Fracht-, Lade- und Versandkosten, Steuern, Erhebungen oder sonstiger Gebühren. Dies schließt Verkaufs-, Nutzungs-, Verbrauchs- und Umsatzsteuern oder ähnliche staatlich erhobene Abgaben ein, ohne sich auf diese zu beschränken.

 

5 Eigentumsvorbehalt – Verlustrisiko        

Bezüglich des Eigentumsvorbehalts seitens SOROTO sowie des Übergangs des Verlustrisikos gelten die folgenden Bestimmungen:

5.1 Die Produkte bleiben Eigentum von SOROTO, bis der volle Kaufpreis, einschließlich Transportkosten und sonstiger von SOROTO getragenen Kosten und jeglicher Beträge, die SOROTO gemäß der vertraglichen Beziehung zwischen den Parteien zustehen, vollständig beglichen wurde.

5.2 Das Verlustrisiko geht auf den Käufer über, wenn die Produkte geliefert werden, vgl. Artikel 3 dieser Allgemeinen Bedingungen.

 

6. Garantie – Garantieausschluss              

SOROTO gewährt und verweigert im Rahmen dieses Vertrags gemäß folgenden Bestimmungen eine Garantie auf seine Leistungen:

6.1 SOROTO garantiert für einen Zeitraum von zwei (2) Jahren ab Lieferdatum, dass seine Produkte im Normalbetrieb bei zweckgemäßer Verwendung und unter den bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen keine Verarbeitungs- und Materialfehler aufweisen. 

6.2 Garantiereparaturen müssen von autorisierten SOROTO Servicecentern ausgeführt werden. 

6.3 Durch jegliche Verwendung von Ersatzteilen, die nicht von SOROTO bereitgestellt werden und die keine Originalteile sind, erlischt die Garantie.

6.4 ES GILT AUSSCHLIESSLICH DIE VORSTEHENDE GARANTIE. SIE TRITT AN DIE STELLE ALLER SONSTIGEN SCHRIFTLICHEN ODER MÜNDLICHEN GARANTIEN. GARANTIEN, DIE SICH AUS DEN IM VERTRAG VEREINBARTEN SPEZIFIKATIONEN ABLEITEN LASSEN, SOWIE DIE GESETZLICH VORGESCHRIEBENE GEWÄHRLEISTUNG SIND HIERVON AUSGENOMMEN.

 

7 Forderungen bei Nichtkonformität         

Es gelten die folgenden Regeln bezüglich der Berechtigung des Käufers zur Geltendmachung von Forderungen im Falle einer Vertragsverletzung seitens SOROTO aufgrund von Nichtkonformität seiner Produkte:

7.1 Im Falle einer Vertragsverletzung seitens SOROTO aufgrund von Nichtkonformität seiner Produkte benachrichtigt der Käufer SOROTO unverzüglich in schriftlicher Form über die Vertragsverletzung. Wenn der Käufer Grund zur Annahme hat, dass die Vertragsverletzung Schäden nach sich ziehen könnte, muss diese Benachrichtigung umgehend erfolgen.

7.2 Sollte der Käufer es versäumen, SOROTO innerhalb des in Artikel 7.1 erwähnten Zeitrahmens schriftlich zu benachrichtigen, ist es dem Käufer verwehrt, Schritte wegen einer Vertragsverletzung durch Nichtkonformität gegen SOROTO einzuleiten.

 

8 Beschränkung der Rechtsmittel             

Im Falle einer Nichtkonformität der Produkte wird das Recht des Käufers auf die Geltendmachung von Forderungen gemäß den folgenden Bestimmungen beschränkt:

8.1 Die Forderung des Käufers gegen SOROTO für jegliche Verluste und Schäden, die aus der Nichtkonformität der Produkte resultieren, ist auf den Kaufpreis der Produkte beschränkt.

8.2 Weder SOROTO noch seine Zulieferer sind für jedwede Folgeschäden haftbar. Ohne sich hierauf zu beschränken, gilt dies für Schäden durch entgangene Geschäftsgewinne, Betriebsunterbrechungen, Verlust von Geschäftsdaten oder sonstige Vermögensschäden, die sich daraus ergeben, dass das Produkt nicht verwendet werden kann. Das Vorstehende gilt selbst dann, wenn der Käufer SOROTO über die Möglichkeit solcher Schäden benachrichtigt hat.

8.3 Nach eigenem Ermessen kann SOROTO: (i) den Kaufpreis der Produkte abzüglich eines angemessenen Betrags für deren Verwendung erstatten; (ii) die Produkte reparieren oder (iii) die Produkte ersetzen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Produkte innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach der Feststellung der Nichtkonformität durch den Käufer zusammen mit einem ordnungsgemäßen Kaufbeleg an SOROTO zurückgegeben werden.

8.4 Auf alle zurückgegebenen Produkte wird eine Gebühr in Höhe von 20 % des in Rechnung gestellten Preises erhoben, sofern nichts Anderes in schriftlicher Form vereinbart wurde.

 

9 Höhere Gewalt                  

Die Haftung von SOROTO in Fällen höher Gewalt beschränkt sich auf Folgendes:

9.1 SOROTO ist nicht für Verletzungen seiner Pflichten gegenüber dem Käufer verantwortlich, sofern sich eine solche Verletzung auf Ereignisse zurückführen lässt, die sich einer angemessenen Kontrolle seitens SOROTO entziehen und die SOROTO nicht hätte vorhersehen oder vermeiden können, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Streiks, Brand, Krieg, Enteignung, Devisenkontrolle, Auflagen, Transportblockaden, Machtbeschränkungen, Embargos auf Importe oder Exporte sowie Lieferausfälle seitens der Zulieferer infolge der oben erwähnten Ereignisse.

9.2 Ungeachtet jeglicher sonstiger Bestimmungen in diesen Allgemeinen Bedingungen darf jede Partei den fraglichen Vertrag durch schriftliche Benachrichtigung der anderen Partei kündigen, sollte die Erfüllung desselbigen mehr als vier (4) Monate durch höhere Gewalt gemäß der Definition in Artikel 9.1 verhindert werden.

 

10 Behördliche Vorschriften und Auflagen  

SOROTO übernimmt keine Garantie, dass die Produkte den besonderen behördlichen Vorschriften und Auflagen entsprechen, die in dem am Wohnsitz der Käufers geltenden Rechtssystem veröffentlicht werden. Folglich verpflichtet sich der Käufer dazu, jegliche besonderen behördlichen Vorschriften und/oder Auflagen mitzuteilen, die von den Produkten eingehalten werden müssen. Solche behördlichen Vorschriften und/oder Auflagen werden im Vertrag ausdrücklich erwähnt, damit sie für beide Parteien bindend sind.

 

11 Salvatorische Klausel       

Falls eine Bestimmung in den Allgemeinen Bedingungen oder im Vertrag aus irgendeinem Grund nicht rechtsverbindlich oder ungültig ist, bleiben die übrigen Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen oder des Vertrags hiervon unberührt.

 

12 Anwendbares Recht        

Diese Allgemeinen Bedingungen unterliegen dänischem Recht. Die dänischen Kollisionsnormen gelten jedoch nicht.

 

13 Verbindliche Zwangsschlichtung  

Vorausgesetzt die Parteien können innerhalb eines angemessenen Zeitraums und nicht später als zwanzig (20) Kalendertage nach Beginn der Schlichtungsgespräche keine gütliche Einigung erzielen, wird der Streit, die Meinungsverschiedenheit oder die Forderung, die aus diesen Allgemeinen Bedingungen (sei es vertragsgemäß oder vertragswidrig) hervorgeht, einschließlich Streitfragen bezüglich der Gültigkeit dieses Abschnitts hinsichtlich des Gerichtsstands, vom Dänischen Schiedsinstitut „Voldgiftsinstituttet“ gemäß den Verfahrensregeln dieser Behörde geklärt.

 

Der Schiedsgerichtsort ist Kopenhagen. Vorausgesetzt der fragliche Streitwert beläuft sich auf maximal 100.000,00 EUR, besteht das Schiedsgremium aus einer (1) Schiedsperson. Vorausgesetzt der fragliche Streitwert übersteigt die Summe von 100.000,00 EUR, besteht das Schiedsgremium aus drei (3) Schiedspersonen. 

 

Das Ergebnis des Schiedsverfahrens ist endgültig und für die Parteien verbindlich, und die Schiedsperson(en) hat/haben die Befugnis, der obsiegenden Partei nach ihrem Ermessen Kosten und Anwaltsgebühren in angemessenem Umfang zuzusprechen.

 

Januar 2019